1.   Allgemeine Bestimmungen

 

1.1       Gegenstand

Der Wasserballklub Stadtmannschaft Zürich, nachfolgend Wbk SMZ genannt, wurde am 17.10.1972 von den drei Stammvereinen „Freie Sportler“, „SV Limmat“ und „SC Zürich“ gegründet.

Der Wbk SMZ ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB und politisch wie konfessionell unabhängig.

 

1.2       Sitz

Sitz des Vereines ist Zürich.

 

1.3       Verhältnis zu Verbänden

Der Wbk SMZ ist Mitglied des Schweizerischen Schwimmverbandes (nachfolgend „SSCHV`s“ genannt) und untersteht damit deren Satzungen und Wettkampfbestimmungen. Die Mitgliedschaft in weiteren Verbänden und Organisationen, die für den Wbk SMZ von Interesse sein könnten, ist möglich. Über eine allfällige Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

 

1.4       Ziele

Der Verein Wbk SMZ hat folgenden Zweck bzw. verfolgt folgende Ziele:

- Aufbau eines Wasserballzentrums in Zürich und Umgebung.

- Schaffung eines Schwimmausbildungszentrums

- Rationalisierung und Zusammenlegung der Trainingsmöglichkeiten.

- Zusammenziehung der besten Aktiven für nationale Meisterschaften. - Förderung des Nachwuchses.

- Propagandistische Auswertungen der Resultate als Gesamtmannschaft.

- Schaffung eines Supporter- und Sponsorenkreises zur finanziellen Unterstützung des Wbk SMZ.

1.5 Werte

1. Der Wbk SMZ setzt sich für einen gesunden, sauberen, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Er lebt diese Werte vor, indem er - sowie seine Organe und Mitglieder – dem Gegenüber mit Respekt begegnet, transparent handelt und kommuniziert. Der Wbk SMZ anerkennt die aktuelle «Ethik-Charta» des Schweizer Sports und verbreitet deren Prinzipien bei seinen Mitgliedern.

2. Swiss Aquatics (SSCHV), seine direkten und indirekten Mitgliedsorganisationen und alle auf Seite 4 ("Persönlicher Geltungsbereich") des Doping-Statuts von Swiss Olympic ("Doping-Statut") bzw. in Artikel 1 Absatz 4 des Ethik-Statuts des Schweizer Sports ("Ethik-Statut") genannten Personen unterstehen dem Doping-Statut bzw. dem Ethik-Statut. Der Wbk SMZ sorgt dafür, dass alle diese Personen, soweit sie dem Wbk SMZ angehören oder zugerechnet werden können, das Doping-Statut und das Ethik-Statut anerkennen und befolgen.

3. Mutmassliche Verstösse gegen das Doping Statut oder das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht. Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports (nachfolgend: Disziplinarkammer) ist für die Beurteilung und Sanktionierung von festgestellten Verstössen gegen das Doping-Statut und das Ethik-Statut zuständig. Die Disziplinarkammer wendet ihre Verfahrensvorschriften an. Entscheide der Disziplinarkammer können unter Ausschluss der staatlichen Gerichte innert 21 Tagen ab Erhalt des begründeten Entscheids beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne angefochten werden.

 

2.   Mitgliedschaft

 

2.5       Voraussetzung

2.5.1  Mitglieder

Mitglied des Wbk SMZ kann jede Person werden, unabhängig von Stand, Rasse, Religion und Staatszugehörigkeit.

Die Mitgliedschaft von Minderjährigen erfordert die schriftliche Zustimmung der Eltern oder deren gesetzlicher Vertreter. Eintritte werden vom Vorstand aufgenommen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht. Eintrittsgesuche können ohne Begründung abgelehnt werden, müssen jedoch der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht werden.

Die Mitgliederkategorien des Wbk SMZ sind:

Kategorie A (Aktive)= WasserballerInnen: lizenzierte Aktive ab dem vollendeten 20. Altersjahr

Kategorie B1(Jugend) = WasserballerInnen: lizenzierte Aktive bis und mit 20. Altersjahr

Kategorie B2(WB-Schule) = provisorisches Mitglied Wasserball-Schule (gilt nur 1 Jahr)

Kategorie C (Plausch) = Mitglieder ohne Lizenz mit max. 1 Training pro Woche

Kategorie D (Passiv) = Passivmitglieder

Kategorie E (Diverse) = Diverse z.B. Sponsoren, Gönner, etc.

Über die Aufnahme von Kategorie E-Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitglieder haben selbst für einen genügenden Versicherungsschutz zu sorgen.

2.6       Form

Die Aufnahme in den Wbk SMZ erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung oder mit dem Ausfüllen des elektronischen Beitrittsformulars auf der Homepage des Wbk SMZ. Mit dem Beitritt wird das Akzeptieren der Statuten inklusive aller Anhänge (Mitgliederbeiträge, Ethik-Statut und Dopingbestimmungen von Swiss Olympic, Datenschutzbestimmungen), bestätigt.

 

2.7       Startberechtigung

Jedes aktive Mitglied startet mit einer Lizenz des SSCHV's lautend auf den Namen des Wbk SMZ.

 

2.8       Nutzungsberechtigung

Jedes aktive Mitglied sowie jedes aktive Passivmitglied ist berechtigt, die auf den Namen des Wbk SMZ gemietete Wasserfläche zu nutzen. Im Falle eines Wasserflächenengpasses haben die aktiven Mitglieder Kategorie A + B Vortritt.

 

2.9       Rechte und Pflichten

Die Statuten und Reglemente des Wbk SMZ, sowie die Beschlüsse seiner Organe sind für alle Mitglieder verbindlich.

 

2.10      Stimmrecht

Alle natürlichen Mitglieder gemäss 2.5, Kategorie A+ C-D sind stimmberechtigt.

Für Mitglieder der Kategorie B1 kann das Stimmrecht durch einen Elternteil respektive einen gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden.

 

2.11      Austritt

Der Austritt muss in schriftlicher Form und unter Beachtung einer 30-tägigen Frist auf das Ende des Vereinsjahres erfolgen. Über Ausnahmen, z.B. Übertritte während der ausserordentlichen Transferperiode gemäss den Reglementen des SSCHV's, entscheidet der Vorstand letztinstanzlich. Der Austritt entbindet nicht von der Erfüllung der ganzjährigen finanziellen Pflichten. Minderjährige benötigen die Unterschrift der Eltern oder deren gesetzlichen Vertretern.

Der Vorstand kann bei einem Vereinswechsel (Transfer), bei von der SMZ ausgebildeten Spielern (Eintritt unter U19), eine Entschädigung verlangen. Die Entschädigung richtet sich nach der Dauer der genossenen Nachwuchsförderung und dem Alter. (Stand 1997 Fr. 500.--/Jahr).

 

2.12      Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, unter Angabe der Gründe, durch den

Vorstand, insbesondere wenn ein Mitglied:

A) die Satzungen, Reglemente oder Beschlüsse missachtet oder in grober Weise verletzt;

B) seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist;

C) durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Wbk SMZ schädigt.

 

3.   Organisation

3.12       Allgemeines

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August.

 

3.13      Organe

Die Organe des Wbk SMZ sind:

A) die Mitgliederversammlung

B) der Vorstand

C) allfällige Spezialkommissionen

D) die Kontrollstelle (Rechnungsrevisoren)

 

3.14      Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Wbk SMZ. Sie wird vom Präsidenten oder im Falle seiner Verhinderung von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.

Die Einladungen zur Versammlung sind in jedem Fall spätestens 20 Tage vor der Durchführung unter Beilage der Traktanden und Anträgen sämtlichen stimmberechtigten Mitgliedern zuzustellen. Anträge der Mitglieder sind bis am 20. August schriftlich an den Vorstand einzureichen.

3.15      Ordentliche Mitgliederversammlung

Alljährlich findet auf Einladung des Vorstandes die ordentliche Mitgliederversammlung statt.

 

3.16       Ausserordentliche

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden

A) durch den Vorstand

B) wenn mindestens 20 stimmberechtigte Mitglieder dies wünschen

Im letzteren Fall ist dem Vorstand ein schriftliches Begehren mit Angabe und Begründung der gewünschten Behandlungspunkte einzureichen.

 

3.17      Kompetenzen

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig und wird wie folgt abgewickelt:

A) Appell, Wahl der Stimmenzähler + des Protokollführers, Beschlussfähigkeit

B) Protokoll der letzten Mitgliederversammlung

C) Kenntnisnahme der Mutationen im Mitgliederbestand, Ehrungen

D) Abnahme der Jahresberichte

E) Abnahme des Jahresberichtes des Kassiers

F) Revisionsbericht und Genehmigung der Jahresrechnung

G) Dechargeerteilung an den Vorstand

H) Ausblick aufs neue Vereinsjahr

I) Jährliche Mitgliederbeiträge + Budget

J) Behandlung der Anträge

K) Wahl der Vorstandsmitglieder

L) Wahl der Rechnungsrevisoren

M) Verschiedenes

Über Verhandlungsgegenstände die nicht traktandiert sind, kann kein Beschluss gefasst werden.

 

3.18       Mehrheit

Alle Beschlüsse werden mit einem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder entschieden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

 

3.19      Beschlussfähigkeit

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

3.20      Vorstand

Der Vorstand besteht aus bis zu 7 Mitgliedern. Der Präsident wird von der Generalversammlung bezeichnet. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Der Vorstand ist ausführendes Organ. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, welche nicht durch die Statuten ausdrücklich den anderen Organen vorbehalten sind. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

 

3.21      Rechte und Pflichten

Der Vorstand legt Aufgaben und Kompetenzen seiner Mitglieder in einer Geschäftsordnung fest. Er bezeichnet die für den Verein unterschriftsberechtigten Personen. Die Mitglieder des Vorstandes sind von ihrer Pflicht zur Zahlung von Mitgliederbeiträgen befreit.

 

3.22      Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen

a)Handhabung der Statuten und Reglemente

b) Vorberatung und Vorlage aller durch den Wbk SMZ und die Generalversammlung zu erledigenden Geschäften und die Vollziehung der Beschlüsse

c) Einberufung und Leitung der Generalversammlung.

d) Verwaltung der Finanzen des Wbk SMZ. Die Führung der Buchhaltung, kann extern vergeben werden. Die Verantwortung bleibt beim Finanzchef.

e) Das Abschliessen von Arbeitsverträgen mit Trainern und Funktionären.

f) Ernennung der sportlichen Leitung

g) Verkehr mit Behörden und übergeordneten Verbänden Förderung der Zusammenarbeit im Gesamtverein und Regionalsport

h)Bestimmung der Delegierten

i) Festlegen der Aufgaben und Kompetenzen seiner Mitglieder

j) Die Einberufung einer Vorstandssitzung obliegt dem Präsidenten. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel des Vorstandes dies wünscht.

k) Dringliche, in die Kompetenz der Generalversammlung fallende Geschäfte kann der Vorstand von sich aus erledigen. Solche Geschäfte sind in der nächsten Generalversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.

l) Sämtliche nicht einem anderen Organ zugewiesenen Geschäfte fallen in die Kompetenz des Vorstandes.

m) Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Über Verhandlungen muss Protokoll geführt werden. Der Präsident hat den Stichentscheid. Bei dringlichen Geschäften kann der Weg eines Zirkulationsbeschlusses gewählt werden. Dieser ist im nächsten Protokoll festzuhalten.

 

3.23      Ergänzung

Bleibt ein Amt infolge Ausscheidens oder Nichtwahl unbesetzt, bestellt sich der Vorstand selbst.

3.24      Spezialkommissionen/Task Force

Aufgaben und Befugnisse sind durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung festzulegen.

3.25      Revisoren

Die Rechnungsrevisoren prüfen jährlich einmal die Rechnung des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung darüber schriftlich Bericht und stellen Antrag.

 

4.   Finanzen

 

4.26       Einnahmen

Die Einnahmen des Wbk SMZ bestehen aus:

A) Mitgliederbeiträgen

B) Anderweitigen Einnahmen

 

4.27      Mitgliederbeitrag

Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge obliegt der Mitgliederversammlung gemäss 3.17 H.

Die Höhe der Mitgliederbeiträge ist Bestandteil dieser Statuten (Anhang I)

Zusätzlich wird von allen Mitgliedern der Katogerie A (Aktive) ein Helferbeitrag erhoben, der durch die Mithilfe bei Aufgaben und Veranstaltungen des Wbk SMZ abgearbeitet werden kann. Die Höhe dieses Beitrags wird im Anhang I festgelegt.

Ebenfalls fordert der Verband Swiss Aquatics einen Beitrag pro Vereinsmitglied, der aktuelle Betrag ist auch im Anhang I ersichtlich.

4.3       Datenschutz

Es gilt die Datenschutzerklärung im Anhang II

 

4.4       Haftung

Für alle finanziellen Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Die einzelnen Vereinsmitglieder haften für allfällige Verbindlichkeiten des Vereins ausschliesslich nur mit dem einbezahlten Mitgliederbeitrag. Jegliche Haftung der Mitglieder, die darüber hinaus geht, wird hiermit ausdrücklich wegbedungen.

 

5.   Rechtspflege

5.29       Schiedsgericht

Der Wbk SMZ hat für Streitigkeiten, die mit der Vereinsmitgliedschaft zu tun haben, ein Dreierschiedsgericht.

 

5.30       Zusammensetzung

Die Schiedsrichter müssen Mitglieder des Wbk SMZ sein, sie dürfen aber nicht Vorstandsmitglied sein.

Bei einem Streitfall bestellt jede Partei einen Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter wählen gemeinsam den Obmann des Schiedsgerichtes. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig.

 

5.31       Wirkung

Ein in einer Streitsache ergangener Vorstandsbeschluss, für den das Schiedsgericht einberufen werden muss, bleibt ohne gegenteiligen Entscheid des Schiedsgerichts bis auf weiteres wirksam.

6.   Schlussbestimmungen

 

6.32       Statutenänderungen

Anträge auf Änderungen der Statuten müssen schriftlich mit Begründung eingereicht werden und 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung, spätestens aber am 15. August für eine ordentliche Mitgliederversammlung, im Besitz des Vorstandes sein.

 

6.33       Mehrheit

Statutenänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.

 

6.34       Auflösung

Die Auflösung des Wbk SMZ kann nur durch eine eigens hierfür einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Keine lizenzierten Wettkämpfer sind kein Grund zur Auflösung. Zum Beschluss der Auflösung sind mindestens 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder notwendig.

 

6.35       Liquidation

Bei der Auflösung werden 3 Liquidatoren bestimmt.

Die Verwertung eines allfälligen Vermögens sowie eventuell vorhandenes Inventar erfolgt aufgrund der Bestimmungen des SSCHV.

 

6.36       Übergangsbestimmungen

Die Statuten ersetzen diejenigen vom 16. Dezember 1997. Die Statutenänderungen wurden von der Jahresversammlung der Mitglieder vom 28.11.2001, vom 28.11. 2002, vom 13.11.2008, vom 15.11.2012, vom 4.11.2013, vom 19.11.2015, vom 27.10.2018, vom 14.09.2019, vom 30.09.2020 und vom 08.09.2023 angenommen und treten sofort in Kraft.

 

Zürich, Oktober 2023


Anhang I

Dieser Anhang ist integrierender Bestandteil zu diesen Statuten. Die Jahresversammlung vom 08.09.2023 hat die

Mitgliederbeiträge mit Wirkung ab 1. Oktober 2023 wie folgt festgelegt:

 

Kategorie A (Aktiv) Fr. 500.- pro Jahr (plus SSCHV Lizenz)

Kategorie B1 (Jugend) Fr. 280.- pro Jahr (plus SSCHV Lizenz)

Kategorie B2 (prov. Mitglied WB-Schule) Fr. 25.- pro Jahr (plus SSCHV Lizenz)

Kategorie C (Plausch) Fr. 150.- pro Jahr

Kategorie D (Passiv) Fr. 50.- pro Jahr

Verband (für die Kategorien A, B1, C) Fr. 35.- pro Jahr

Helferbeitrag: Fr. 120.- pro Jahr

 

Die Mitgliederbeiträge verstehen sich als Jahresbeitrag für das laufende Vereinsjahr, unabhängig vom Ein- und Austritt des Mitglieds. Es gibt grundsätzlich keinen Mitgliederbeitrag pro rata, mit Ausnahme des Eintritts nach dem 1. März. In diesem Fall wird der Mitgliederbeitrag des Neumitglieds der Kategorien A-C pro rata anhand der verbleibenden Monate berchnet (gilt nicht für die Kategorie B2 = prov. Mitglied WB-Schule).

Allfällige vom SSCHV in Rechnung gestellten Transferkosten gehen ohne Zuschlag zu Lasten des verursachenden Mitgliedes.

Bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände kann der Vorstand mit Bezug auf den Mitgliederbeitrag und/oder Transferkosten in Abweichung von der Regelung dieses Anhangs anders entscheiden.

Anhang II, Datenschutzerklärung

1.   Datenschutz

1.1       Anwendungsbereich und Definition

Die nachfolgenden Bestimmungen sollen die Einhaltung des Datenschutzgesetzes beim Umgang mit Personendaten im Wbk SMZ gewährleisten. Die im Vorstand für Datenschutz verantwortliche Person überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften innerhalb des Wbk SMZ.

Das Datenschutzgesetz definiert Anforderungen und Schranken für die Bearbeitung von Personendaten. Personendaten sind sämtliche Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen. Sofern Sie im Rahmen Ihrer Vereinstätigkeit in Kontakt mit Personendaten kommen, sind die vorliegenden Bestimmungen anwendbar.

1.2       Grundsätze

Für sämtliche Personendaten, welche im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit bearbeitet werden, hat jede im Wbk SMZ tätige Person zu gewährleisten, dass die Datenbearbeitung den folgenden Datenschutzgrundsätzen entspricht.

a) Rechtmässigkeit
Jede Datenbearbeitung muss die gesetzlichen Bestimmungen einhalten.

b) Treu und Glauben
Personendaten dürfen nicht ohne Wissen und gegen den Willen der betroffenen Person beschafft werden.

c) Transparenz
Die Beschaffung und der Zweck einer Datenbearbeitung müssen für die betroffene Person erkennbar sein.

d) Zweckgebundenheit
Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei ihrer Beschaffung angegeben wurde,
gesetzlich vorgeschrieben ist oder sich aus den Umständen ergibt.

e) Verhältnismässigkeit
Es dürfen nur Personendaten bearbeitet werden, die geeignet und nötig sind, um den Zweck zu erreichen. Der
Zweck und die Datenbearbeitung müssen dabei in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen.

f) Speicherbegrenzung
Personendaten, welche für die Erfüllung des Bearbeitungszwecks nicht mehr erforderlich sind, sind zu löschen oder
zu vernichten oder deren Bearbeitung entsprechend einzuschränken (Ausnahmen bei zwingenden Aufbewahrungs-
fristen).

g) Richtigkeit
Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern.

h) Datensicherheit
Personendaten müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes
Bearbeiten geschützt werden.

1.3       Verzeichnis/Inventar der Bearbeitungstätigkeiten

Die für den Datenschutz verantwortliche Person führt ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten.

Personen im Wbk SMZ, welche Personendaten bearbeiten, melden der für den Datenschutz verantwortlichen Person neue Bearbeitungstätigkeiten oder Änderungen bestehender Datenbearbeitungen.

1.4       Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen

Für gewisse Datenbearbeitungen ist allenfalls die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich, wie beispielsweise beim Profiling mit hohem Risiko, bei umfangreicher Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten oder bei systematischer Überwachung von öffentlichen Bereichen.

Die Beurteilung der Notwendigkeit zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung erfolgt durch die für den Datenschutz verantwortliche Person.

1.5       Anfrage betroffener Personen

Unsere Mitglieder und weitere Personen haben als betroffene Personen gewisse Rechte, welche wir gewährleisten müssen. Insbesondere stehen ihnen folgende Rechte zu:

a) Auskunftsrecht: Die betroffene Person kann Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.

b) Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung: Die betroffene Person kann die Herausgabe ihrer Personendaten verlangen.

c) Berichtigungsrecht: Die betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden.

Im Wbk SMZ tätige Personen leiten erhaltene Anfragen von betroffenen Personen innert 24 Stunden an die für den Datenschutz verantwortliche Person weiter. Mit der Anfrage ist auch die Bestätigung mitzuteilen, dass die Identität der anfragenden Person festgestellt wurde.

1.6       Datenübermittlung an Dritte

Bei Vorhaben, welche die Übermittlung von Personendaten an externe Dritte vorsehen, wie z.B. an Kooperationspartner oder an Service Provider, ist die für Datenschutz verantwortliche Person frühzeitig zu informieren.

1.7       Verletzungen des Datenschutzes und der Datensicherheit

Eine Verletzung der Datensicherheit ist gegeben, wenn Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich vernichtet, verändert, gelöscht, Unbefugten offengelegt/zugänglich gemacht werden oder verloren gehen.

Im Falle einer Datensicherheitsverletzung ist umgehend die für Datenschutz verantwortliche Person zu informieren.

1.8       Verantwortlichkeiten und Kompetenzen

1.8.1    Alle im Wbk SMU tätigen Personen

Alle im Wbk SMZ tätigen Personen sind verantwortlich, Personendaten in Übereinstimmung mit den vorliegenden Bestimmungen zu bearbeiten. Insbesondere haben alle im Wbk SMZ tätigen Personen die folgenden Verantwortlichkeiten und Kompetenzen:

  • Umgehende Weiterleitung von datenschutzrechtlichen Anfragen insbesondere von betroffenen Personen an die für Datenschutz verantwortliche Person;

  • Umgehende Meldung an die für Datenschutz verantwortliche Person bei Verdacht auf Verletzungen des Datenschutzes und der Datensicherheit

  • Umgehende Meldung an die für Datenschutz verantwortliche Person bei Verdacht, dass Personendaten entgegen den vorliegenden Bestimmungen bearbeitet wurden

  • Teilnahme an Schulungen, sofern von der für Datenschutz verantwortlichen Person aufgefordert.

1.8.2    Die für den Datenschutz verantwortliche Person

Die für Datenschutz verantwortliche Person wird durch den Vereinsvorstand bestimmt.

Sie hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  • Überwachung der Einhaltung der Datenschutzvorgaben innerhalb des Wbk SMZ Information und jährliche Berichterstattung an den Vereinsvorstand;

  • Führung und Pflege des Verzeichnisses oder des Inventars der Bearbeitungstätigkeiten (inkl. formelle alljährliche Validierung);

  • Risikobeurteilungen bezüglich der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung

  • Risikobeurteilungen von Verletzungen des Datenschutzes und der Datensicherheit

  • Beantwortung von Anfragen von betroffenen Personen innert 30 Tagen seit Antragstellung der betroffenen Person

  • Durchführung von Schulungen im Bereich Datenschutz

  • Kommunikation mit dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).